Die Nichtinanspruchnahme bzw. die Absage reservierter Hotelzimmer - ausgearbeitet vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Mit guten Gründen darf im
Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes
Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist
die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen
Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch
Rechtsstreitigkeiten.
In Vergessenheit gerät häufig, daß die in alten Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art "unverbindliche Voranfrage", die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag ist ein
gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens
eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag
kommt durch zwei übereinstimmende
- mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa
als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot
abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf
Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom
Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher
Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch
nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung
getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die
Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne
Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner
überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf "Stornierung" einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung "Stornogebühr" geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der "Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die "Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
Storno bis 31 Tage vor
Anreise 15 % des vereinbarten Preises
Storno bis 4 Tage vor Anreise 40 % des
vereinbarten Preises
Storno weniger als 4 Tage vor Anreise, Nichtanreise 80 % des vereinbarten
Preises
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Im übrigen muß sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt, eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu stellen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
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